Insgesamt ist bereits ein sehr langer Zeitraum vergangen, seit die erstmalige Baubewilligung im Mai 2015 erteilt und dann schliesslich auch die Projektänderung im August 2019 bewilligt wurde. Auch wenn der Gemeinderat die zusätzlichen Fristen für den Baubeginn bzw. dessen Mitteilung zu Unrecht ansetze (vgl. vorstehende Ausführungen Erwägung 3.3), wartete der Beschwerdeführer stets zu, bis die jeweiligen Fristen beinahe abgelaufen waren oder liess sie gar ganz verstreichen. Mitunter wurden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers immer nur kleine Arbeiten, über sehr lange Zeiträume ausgeführt.