3 von 5 Massgebend für die Beurteilung des Beginns der Bauarbeiten sind vorliegend daher einzig die nach der Genehmigung der Projektänderung vom 12. August 2019 erfolgten Arbeiten. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er im Mai 2021 mit den Bauarbeiten begonnen habe. So habe er mit Blick auf den geplanten Anbau bzw. die Verlegung der Küche in den Anbau und das neu geplante Gästebadezimmer in der ursprünglichen Küche damit begonnen, die Küche und das Bad im bestehenden Gebäude umzubauen und dabei die ganze Holzverkleidung der Decke heruntergerissen.