Bereits deshalb kann dieser vorliegend für die Beurteilung des Baubeginns – nach erfolgter Bewilligung – nicht massgebend sein. Selbst wenn der Aushub als Anfangszeitpunkt relevant wäre, hätte der Beschwerdeführer auch in diesem Fall mit den Bauarbeiten vor Ablauf der in § 65 Abs. 1bis BauG festgesetzten Zweijahresfrist mit dem Bau fortfahren müssen, was vorliegend bereits aufgrund der damals noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung gar nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer selbst dar, dass der Aushub zwar damals erfolgt sei, jedoch nicht, wie vom Gemeinderat behauptet, ohne Bewilligung.