Wie zuvor ausgeführt wurde, beginnt der Bau mit den Aushubarbeiten; ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar (§ 57 Abs. 3 BauV). Ergänzend ist in Bezug auf die Darlegungen des Gemeinderats zudem darauf hinzuweisen, dass die Erteilung der Baufreigabe nicht in Zusammenhang mit dem erfolgten Baubeginn steht. So kann mit den Bauarbeiten grundsätzlich jederzeit begonnen werden, ohne dass eine Baufreigabe erfolgt ist. Dies würde zwar einen Verstoss gegen die Auflagen der Baubewilligung darstellen – was entsprechend sanktioniert werden könnte –, hätte jedoch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des erfolgten Baustarts.