Der Gemeinderat hat dies entsprechend in einem Feststellungsentscheid über den Ablauf der Geltungsdauer gegenüber der Bauherrschaft zu verfügen. Eine Aufhebung bzw. Ausserkraftsetzung der Baubewilligung seitens der Gemeinde ist nur dann erforderlich, wenn mit den Bauarbeiten bereits begonnen wurde, diese dann aber während zwei Jahren ununterbrochen eingestellt waren oder nicht ernsthaft fortgesetzt worden sind (§ 65 Abs. 1bis BauG; vgl. BAUMANN, a.a.O. § 65 N 9).