2 von 5 des Gemeinderats liegt, die Baubewilligung infolge Ablaufs der Gültigkeit aufzuheben noch die Geltungsdauer zu verlängern – was der Gemeinderat selbst zutreffend in seiner Beschwerdeantwort ausführte. Bereits mit Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist können aus der Baubewilligung somit keine Rechtswirkungen mehr abgeleitet werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit den Bauarbeiten und der Umsetzung des Bauprojekts begonnen wurde. Der Gemeinderat hat dies entsprechend in einem Feststellungsentscheid über den Ablauf der Geltungsdauer gegenüber der Bauherrschaft zu verfügen.