Entgegen der Auffassung des Gemeinderats, wonach die Baubewilligung vom 25. Mai 2015 nach wie vor für alle nicht in der Projektänderung enthaltenen Arbeiten als Anfangszeitpunkt für die Geltungsdauer massgebend sei und einzig für die Arbeiten der Projektänderung eine neue Frist im September 2019 begonnen haben soll, kann für ein Bauprojekt mit einer Projektänderung nicht von unterschiedlichen Geltungsdauern bzw. unterschiedlichen Anfangszeitpunkten für die zweijährige Verwirkungsfrist ausgegangen werden. Vielmehr gilt es zu beurteilen, ob die Projektänderung wesentlich oder absolut untergeordneter Natur ist, womit die Frist für das gesamte Bauprojekt je nach dem dann mit der Pro-