So kann durch die Befristung sichergestellt werden, dass die Nachbarschaft und die Behörden nicht auf Dauer im Ungewissen gelassen werden, ob eine geplante Baute doch noch ausgeführt wird. Zudem ist eine Befristung der Gültigkeit insbesondere deshalb angezeigt, weil sich die Umstände und das Recht im Laufe der Zeit ändern können und ein Bauvorhaben nicht mit dem geltenden Recht im Widerspruch stehen oder die Planungsabsichten der Behörden unterlaufen sollte (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau zum BauG vom 5. Dezember 2007, Teilrevision, S. 87 f.; BAUMANN, a.a.O., § 65 N 9). 3.2