Gemäss § 65 Abs. 1 BauG beträgt die Geltungsdauer der Baubewilligung zwei Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Baubewilligungsentscheids. Bei wesentlichen Projektänderungen gilt als (neuer) Anfangszeitpunkt der Geltungsdauer die formelle Rechtskraft des Projektänderungsentscheids und die Ausführung des Projekts ist innerhalb der nächsten zwei Jahre in Angriff zu nehmen; handelt es sich dagegen um eine Änderung untergeordneter Natur, unterbricht der Projektänderungsentscheid eine bereits laufende Frist nicht, bzw. der Baubeginn des Hauptvorhabens gilt auch als Baubeginn für die Projektänderung (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 446).