{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-407-_2024-10-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11599", "Checksum": "1632bd476ccc2c085010cec92fd625fa"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:43:58", "Num": ["EBVU 23.407 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geltungsdauer der Baubewilligung; Baubeginn\r\n– Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt 2 Jahre (§ 65 Abs. 1 BauG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; wird nicht innert 2 Jahren mit dem Bau begonnen, verliert die Baubewilligung ihre Gültigkeit, was der Gemeinderat festzustellen hat; eine Aufhebung ist nicht erforderlich. (Erw. 3.1 und 3.3.)\r\n– Die Geltungsdauer bei wesentlichen Projektänderungen rechnet sich für das gesamte Projekt ab Projektänderungsentscheid (Erw. 3.1 und 3.2)\r\n– Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar (§ 57 Abs. 3 BauV); nicht bewilligungspflichtige Arbeiten – selbst wenn sie mit dem ernsthaften Willen zur Umsetzung des Bauprojekts erfolgen – definieren nicht den Baubeginn. (Erw. 3.1 und 3.4)\r\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2627", "Zeit UTC": "08.05.2026 02:43:58", "Checksum": "76a95a09aa7599a6b6c0ef33a44a3127", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 \nRegeste:\nGeltungsdauer der Baubewilligung; Baubeginn\r\n– Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt 2 Jahre (§ 65 Abs. 1 BauG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; wird nicht innert 2 Jahren mit dem Bau begonnen, verliert die Baubewilligung ihre Gültigkeit, was der Gemeinderat festzustellen hat; eine Aufhebung ist nicht erforderlich. (Erw. 3.1 und 3.3.)\r\n– Die Geltungsdauer bei wesentlichen Projektänderungen rechnet sich für das gesamte Projekt ab Projektänderungsentscheid (Erw. 3.1 und 3.2)\r\n– Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar (§ 57 Abs. 3 BauV); nicht bewilligungspflichtige Arbeiten – selbst wenn sie mit dem ernsthaften Willen zur Umsetzung des Bauprojekts erfolgen – definieren nicht den Baubeginn. (Erw. 3.1 und 3.4)\r\n\n\nZusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass auch wenn der Gemeinderat dem Beschwerdeführer vorliegend zunächst zu Unrecht weitere Fristen einräumte, um mit dem geplanten\nBauprojekt zu beginnen, dies nichts an der Tatsache ändert, dass der Beschwerdeführer bislang nur\nBauarbeiten vorgenommen hat, welche nicht der Bewilligungspflicht unterliegen. Diese wären jedoch\nfür die Definition des Baubeginns gemäss § 57 Abs. 3 BauV gerade massgeblich. Die zweijährige Gültigkeit der Baubewilligung vom 12. August 2019 endete damit im August 2021, ohne dass der Baustart\nbetreffend des vorliegenden Bauprojekts erfolgt wäre. Da es sich bei der Geltungsdauer der Baubewilligung um eine Verwirkungsfrist handelt, hat die betreffende Baubewilligung bereits im August 2021\nihr Gültigkeit verloren. Der vorliegende Gemeinderatsbeschluss vom 3. Juli 2023 hält entsprechend zu\nRecht fest, dass die Geltungsdauer von 2 Jahren abgelaufen ist, womit die Beschwerde diesbezüglich\nabzuweisen ist.\n\n5 von 5\n"}