{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-407-_2024-10-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11599", "Checksum": "1632bd476ccc2c085010cec92fd625fa"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:43:58", "Num": ["EBVU 23.407 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geltungsdauer der Baubewilligung; Baubeginn\r\n– Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt 2 Jahre (§ 65 Abs. 1 BauG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; wird nicht innert 2 Jahren mit dem Bau begonnen, verliert die Baubewilligung ihre Gültigkeit, was der Gemeinderat festzustellen hat; eine Aufhebung ist nicht erforderlich. (Erw. 3.1 und 3.3.)\r\n– Die Geltungsdauer bei wesentlichen Projektänderungen rechnet sich für das gesamte Projekt ab Projektänderungsentscheid (Erw. 3.1 und 3.2)\r\n– Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar (§ 57 Abs. 3 BauV); nicht bewilligungspflichtige Arbeiten – selbst wenn sie mit dem ernsthaften Willen zur Umsetzung des Bauprojekts erfolgen – definieren nicht den Baubeginn. 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(Erw. 3.1 und 3.3.)\r\n– Die Geltungsdauer bei wesentlichen Projektänderungen rechnet sich für das gesamte Projekt ab Projektänderungsentscheid (Erw. 3.1 und 3.2)\r\n– Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar (§ 57 Abs. 3 BauV); nicht bewilligungspflichtige Arbeiten – selbst wenn sie mit dem ernsthaften Willen zur Umsetzung des Bauprojekts erfolgen – definieren nicht den Baubeginn. (Erw. 3.1 und 3.4)\r\n\n\nEs mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer die soeben geschilderten Arbeiten im Hinblick auf\ndie Umsetzung des Bauprojekts vorgenommen hat, dennoch ist dem Gemeinderat zuzustimmen, dass\nes sich bei diesen Arbeiten nicht um bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen handelt. Sämtliche\nder vorstehend beschriebenen Arbeiten können auch ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens\nausgeführt werden. So ist weder für den Ausbau von Küche und Bad, den Rückbau der Elektroinstallationen noch das Herausspitzen von Platten und dergleichen eine Baubewilligung erforderlich. Entsprechend können diese Arbeiten auch nicht massgeblich sein, um den Baubeginn für ein baubewilligungspflichtiges Projekt zu definieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es sehr\nwohl relevant, ob die einzelnen vorgenommenen Arbeiten für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahmen darstellen oder nicht. § 57 Abs. 3 BauV definiert den Baubeginn klar und lässt diesbezüglich\nkeinen Spielraum offen. Einzig die Absicht, dass die vorgenommenen Arbeiten im Hinblick auf die\nRealisierung des Bauprojekts erfolgen, ohne dass diese selbst baubewilligungspflichtig sind, kann\nnicht ausreichen, um den Baubeginn zu definieren, zumal diese jederzeit auch ohne Bewilligung erfolgen könnten.\n\nEntsprechend kann aufgrund der vorgenommenen Arbeiten im Frühjahr und Sommer 2021 nicht abgeleitet werden, dass damit der Baustart erfolgte und somit mit den Bauarbeiten innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss § 65 Abs. 1 BauG begonnen wurde. Daran ändert auch der Umstand\nnichts, dass der Beschwerdeführer zuvor das damals bestehende Mietverhältnis aufgelöst hatte.\nEbenso wenig spielen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die baulichen Verzögerungen (Planungs- und Finanzierungsunsicherheiten, Mehrkosten, notwendiger Wechsel der Baufirma\netc.) eine massgebliche Rolle. Mangels rechtzeitigem Baubeginn hat die Baubewilligung vom 12. August 2019 damit ihre Gültigkeit bereits im August 2021 verloren.\n\nAusgehend von den vorgenommenen baulichen Tätigkeiten und den immerwährenden langen Unterbrüchen zwischen den einzelnen Bauarbeiten, die bis zum jetzigen Zeitpunkt allesamt nicht baubewilligungspflichtig waren, erscheint es zudem ohnehin fraglich, ob der Wille des Beschwerdeführers zur\nernsthaften Umsetzung des Bauprojekts – auch wenn es auf diesen vorliegend primär nicht ankommt\n– tatsächlich bestanden hat. Insgesamt ist bereits ein sehr langer Zeitraum vergangen, seit die erstmalige Baubewilligung im Mai 2015 erteilt und dann schliesslich auch die Projektänderung im August\n2019 bewilligt wurde. Auch wenn der Gemeinderat die zusätzlichen Fristen für den Baubeginn bzw.\ndessen Mitteilung zu Unrecht ansetze (vgl. vorstehende Ausführungen Erwägung 3.3), wartete der\nBeschwerdeführer stets zu, bis die jeweiligen Fristen beinahe abgelaufen waren oder liess sie gar ganz\nverstreichen. Mitunter wurden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers immer nur kleine Arbeiten, über sehr lange Zeiträume ausgeführt. Der effektive Baufortschritt wurde jedoch nicht konkret\ndokumentiert und ist entsprechend auch kaum ersichtlich. Daraus lässt sich mitunter nicht schliessen,\ndass der Beschwerdeführer plante, das Bauprojekt ohne Verzögerungen umzusetzen.\n\nWie bereits ausgeführt wurde, dient die Befristung der Baubewilligung sodann gerade auch dazu, dass\nNachbarschaft und Behörden nicht auf Dauer im Ungewissen gelassen werden, wann und ob eine\ngeplante Baute noch ausgeführt wird. Insbesondere aufgrund der bestehenden Baugrube scheint auf\nParzelle aaa bereits seit Jahren eine Baustelle zu bestehen, ohne dass massgebliche Baufortschritte\nerkennbar wären. Entsprechend ist es auch gerechtfertigt und zudem gesetzlich klar geregelt, dass\n\n4 von 5\nder Beschwerdeführer sich nach so langer Zeit nicht mehr auf die Baubewilligung vom 12. August 2019\nstützen kann und nun erneut ein Baugesuch einzureichen hat, falls er an seinem Bauprojekt tatsächlich\nfesthalten will.\n\n3.5\n\n"}