{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-407-_2024-10-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11599", "Checksum": "1632bd476ccc2c085010cec92fd625fa"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:43:58", "Num": ["EBVU 23.407 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geltungsdauer der Baubewilligung; Baubeginn\r\n– Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt 2 Jahre (§ 65 Abs. 1 BauG). 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(Erw. 3.1 und 3.3.)\r\n– Die Geltungsdauer bei wesentlichen Projektänderungen rechnet sich für das gesamte Projekt ab Projektänderungsentscheid (Erw. 3.1 und 3.2)\r\n– Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar (§ 57 Abs. 3 BauV); nicht bewilligungspflichtige Arbeiten – selbst wenn sie mit dem ernsthaften Willen zur Umsetzung des Bauprojekts erfolgen – definieren nicht den Baubeginn. (Erw. 3.1 und 3.4)\r\n\n\nNachdem dem Gemeinderat ausgehend von seiner Beschwerdeantwort bewusst zu sein scheint, dass\nes ihm mangels gesetzlicher Grundlage nicht zusteht, eine abgelaufene Baubewilligung und damit\nderen Geltungsdauer zu verlängern und er zudem auch die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer noch überhaupt nicht mit den Bauarbeiten begonnen hat, wirken die zahlreichen Schreiben des\nGemeinderats (Schreiben vom 16. Dezember 2022, vom 7. Februar 2023, vom 23. Mai 2023), in welchen er dem Beschwerdeführer zwar mitteilt, dass die Geltungsdauer der Baubewilligung abgelaufen\nsei, ihm nun aber nochmals eine letzte Frist angesetzt werde, um mit den Bauarbeiten zu beginnen\noder den Baubeginn mitzuteilen, sehr befremdlich. Sofern die Geltungsdauer der Baubewilligung vom\n12. August 2019 tatsächlich abgelaufen ist, ohne dass der Beschwerdeführer mit den Bauarbeiten\nbegonnen hat, hätte der Gemeinderat dies umgehend feststellen müssen. Dem Beschwerdeführer\nhätte es dann offen gestanden erneut ein Baugesuch einzureichen. Für die Verlängerung der Geltungsdauer der Baubewilligung durch den Gemeinderat besteht keine rechtliche Grundlage.\n\nIm Folgenden ist entsprechend nun zu klären, ob der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen\nVerwirkungsfrist mit den Bauarbeiten begonnen hat und je nachdem, ob die Baubewilligung somit bereits im August 2021 ihre Gültigkeit verloren hat oder ob nach erfolgtem Baubeginn die Bauarbeiten in\nder Folge länger als zwei Jahre nicht fortgesetzt wurden.\n\n3.4\n\nWie zuvor ausgeführt wurde, beginnt der Bau mit den Aushubarbeiten; ist kein Aushub notwendig,\nstellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar (§ 57 Abs. 3 BauV).\nErgänzend ist in Bezug auf die Darlegungen des Gemeinderats zudem darauf hinzuweisen, dass die\nErteilung der Baufreigabe nicht in Zusammenhang mit dem erfolgten Baubeginn steht. So kann mit\nden Bauarbeiten grundsätzlich jederzeit begonnen werden, ohne dass eine Baufreigabe erfolgt ist.\nDies würde zwar einen Verstoss gegen die Auflagen der Baubewilligung darstellen – was entsprechend sanktioniert werden könnte –, hätte jedoch keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des erfolgten\nBaustarts.\n\nDer Gemeinderat führte aus, dass der Aushub auf Parzelle aaa bereits im Jahr 2013/2014 und damit\nohne rechtskräftige Baubewilligung erfolgte. Dies würde bedeuten, dass der Aushub somit bereits bestand, bevor überhaupt ein Baugesuch eingereicht wurde, geschweige denn eine Baubewilligung für\ndas vorliegende Projekt vorlag. Bereits deshalb kann dieser vorliegend für die Beurteilung des Baubeginns – nach erfolgter Bewilligung – nicht massgebend sein. Selbst wenn der Aushub als Anfangszeitpunkt relevant wäre, hätte der Beschwerdeführer auch in diesem Fall mit den Bauarbeiten vor Ablauf\nder in § 65 Abs. 1bis BauG festgesetzten Zweijahresfrist mit dem Bau fortfahren müssen, was vorliegend bereits aufgrund der damals noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung gar nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer selbst dar, dass der Aushub zwar damals erfolgt sei,\njedoch nicht, wie vom Gemeinderat behauptet, ohne Bewilligung. Vielmehr sei dieser im Zusammenhang mit der Erneuerung der Werkleitungen sowie der Abdichtung der Kellerwand und des Grundwassertanks erfolgt, wofür eine Baubewilligung vom 28. Januar 2013 (Baugesuch Nr. 12–67) vorliege.\n\n3 von 5\nMassgebend für die Beurteilung des Beginns der Bauarbeiten sind vorliegend daher einzig die nach\nder Genehmigung der Projektänderung vom 12. August 2019 erfolgten Arbeiten. Der Beschwerdeführer legt dar, dass er im Mai 2021 mit den Bauarbeiten begonnen habe. So habe er mit Blick auf den\ngeplanten Anbau bzw. die Verlegung der Küche in den Anbau und das neu geplante Gästebadezimmer\nin der ursprünglichen Küche damit begonnen, die Küche und das Bad im bestehenden Gebäude umzubauen und dabei die ganze Holzverkleidung der Decke heruntergerissen. In der Folge sei eine Asbestkontrolle vorgenommen und schliesslich auch die ganzen Installationen der Küche und des Bads\nherausgerissen worden. Zwischen Juli 2021 und Anfang 2022 habe er zudem die Elektroinstallationen\nin der Wohnung zurückgebaut, sowie das Sockelfundament, den Kamin und die Bodenplatten herausgespitzt.\n\n"}