{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-407-_2024-10-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11599", "Checksum": "1632bd476ccc2c085010cec92fd625fa"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:43:58", "Num": ["EBVU 23.407 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geltungsdauer der Baubewilligung; Baubeginn\r\n– Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt 2 Jahre (§ 65 Abs. 1 BauG). 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(Erw. 3.1 und 3.3.)\r\n– Die Geltungsdauer bei wesentlichen Projektänderungen rechnet sich für das gesamte Projekt ab Projektänderungsentscheid (Erw. 3.1 und 3.2)\r\n– Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar (§ 57 Abs. 3 BauV); nicht bewilligungspflichtige Arbeiten – selbst wenn sie mit dem ernsthaften Willen zur Umsetzung des Bauprojekts erfolgen – definieren nicht den Baubeginn. (Erw. 3.1 und 3.4)\r\n\n\nEntgegen der Auffassung des Gemeinderats, wonach die Baubewilligung vom 25. Mai 2015 nach wie\nvor für alle nicht in der Projektänderung enthaltenen Arbeiten als Anfangszeitpunkt für die Geltungsdauer massgebend sei und einzig für die Arbeiten der Projektänderung eine neue Frist im September\n2019 begonnen haben soll, kann für ein Bauprojekt mit einer Projektänderung nicht von unterschiedlichen Geltungsdauern bzw. unterschiedlichen Anfangszeitpunkten für die zweijährige Verwirkungsfrist\nausgegangen werden. Vielmehr gilt es zu beurteilen, ob die Projektänderung wesentlich oder absolut\nuntergeordneter Natur ist, womit die Frist für das gesamte Bauprojekt je nach dem dann mit der Projektänderung von neuem zu laufen beginnt oder die bereits laufende Geltungsdauer dadurch gar nicht\nerst unterbrochen wird (vgl. AGVE 2004, S. 446).\n\nDass die vorliegende Projektänderung nicht bloss von untergeordneter Natur ist, zeigt bereits die Tatsache, dass die Projektänderung nicht einfach formlos durch den Gemeinderat bewilligt werden konnte\n(§ 52 Abs. 1 BauV), sondern ein erneutes Baubewilligungsverfahren erforderlich war. Die Pläne der\nProjektänderung enthalten zudem nicht bloss untergeordnete Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, sondern umfassen das gesamte Bauprojekt erneut. Mitunter kann aus den neuen Plänen nicht herausgelesen werden, was nun Projektänderung ist und was bereits in der Baubewilligung\nvom 25. Mai 2015 enthalten war. Vergleicht man nun die Pläne des ursprünglichen Baugesuchs mit\nder Projektänderung, wird ersichtlich, dass insbesondere eine neue Fassadengestaltung geplant wird,\nzudem wurden die Ausmasse des Anbaus, die Gestaltung des Wintergartens und der Balkone geändert sowie neu ein Treppenhaus an der Westfassade hinzugefügt. Es ist offensichtlich, dass in diesem\nZusammenhang nicht mehr von einer untergeordneten Projektänderung gesprochen werden kann.\n\nEntsprechend erweist sich für die Berechnung der Geltungsdauer des gesamten Bauprojekts inklusive\nder Projektänderung die Rechtskraft der Genehmigung der Projektänderung als massgebend. Nachdem die Genehmigung der Projektänderung am 12. August 2019 erfolgte und der Beschwerdeführer\nkeinen Entscheid des Gemeinderats verlangte, wurde die Projektgenehmigung 10 Tage nach deren\nZustellung an den Beschwerdeführer und damit im Falle der Zustellung [...] am Folgetag frühestens\nam 24. August 2019 rechtskräftig (vgl. vorstehend Erwägung 2.1). Entsprechend hat die vorliegend im\nStreit stehende Baubewilligung zwei Jahre später und somit frühestens am 24. August 2021 ihre Gültigkeit verloren, sofern in der Zwischenzeit nicht der Baubeginn erfolgt ist.\n\n3.3\n\nWie zuvor ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Geltungsdauer der Baubewilligung um eine Verwirkungsfrist. Entsprechend verwirkt auch die Bewilligung mit Ablauf der Geltungsdauer von zwei Jahren von Gesetzes wegen (§ 65 Abs. 1 BauG). Dies bedeutet mitunter, dass es weder in der Kompetenz\n\n2 von 5\ndes Gemeinderats liegt, die Baubewilligung infolge Ablaufs der Gültigkeit aufzuheben noch die Geltungsdauer zu verlängern – was der Gemeinderat selbst zutreffend in seiner Beschwerdeantwort ausführte. Bereits mit Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist können aus der Baubewilligung somit keine\nRechtswirkungen mehr abgeleitet werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit den Bauarbeiten\nund der Umsetzung des Bauprojekts begonnen wurde. Der Gemeinderat hat dies entsprechend in\neinem Feststellungsentscheid über den Ablauf der Geltungsdauer gegenüber der Bauherrschaft zu\nverfügen. Eine Aufhebung bzw. Ausserkraftsetzung der Baubewilligung seitens der Gemeinde ist nur\ndann erforderlich, wenn mit den Bauarbeiten bereits begonnen wurde, diese dann aber während zwei\nJahren ununterbrochen eingestellt waren oder nicht ernsthaft fortgesetzt worden sind (§ 65 Abs. 1bis\nBauG; vgl. BAUMANN, a.a.O. § 65 N 9).\n\n"}