{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-10-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-407-_2024-10-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11599", "Checksum": "1632bd476ccc2c085010cec92fd625fa"}, "Scrapedate": "2026-05-08", "Scrapetime": "02:43:58", "Num": ["EBVU 23.407 "], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.10.2024 EBVU 23.407 "}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geltungsdauer der Baubewilligung; Baubeginn\r\n– Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt 2 Jahre (§ 65 Abs. 1 BauG). 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(Erw. 3.1 und 3.3.)\r\n– Die Geltungsdauer bei wesentlichen Projektänderungen rechnet sich für das gesamte Projekt ab Projektänderungsentscheid (Erw. 3.1 und 3.2)\r\n– Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar (§ 57 Abs. 3 BauV); nicht bewilligungspflichtige Arbeiten – selbst wenn sie mit dem ernsthaften Willen zur Umsetzung des Bauprojekts erfolgen – definieren nicht den Baubeginn. (Erw. 3.1 und 3.4)\r\n\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.407\n\nENTSCHEID vom 31. Oktober 2024\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 3. Juli 2023 betreffend Ausserkraftsetzung Baubewilligung für Um- und Anbau Mehrfamilienhaus, Parzelle aaa\n(Baugesuch 2014-0034); teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n3. Verwirkung Baubewilligung\n\n3.1\n\nGemäss § 65 Abs. 1 BauG beträgt die Geltungsdauer der Baubewilligung zwei Jahre, gerechnet ab\nRechtskraft des Baubewilligungsentscheids. Bei wesentlichen Projektänderungen gilt als (neuer) Anfangszeitpunkt der Geltungsdauer die formelle Rechtskraft des Projektänderungsentscheids und die\nAusführung des Projekts ist innerhalb der nächsten zwei Jahre in Angriff zu nehmen; handelt es sich\ndagegen um eine Änderung untergeordneter Natur, unterbricht der Projektänderungsentscheid eine\nbereits laufende Frist nicht, bzw. der Baubeginn des Hauptvorhabens gilt auch als Baubeginn für die\nProjektänderung (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 446). Wird\nnicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft des massgebenden Entscheids mit den Bauarbeiten begonnen, verliert die Baubewilligung automatisch ihre Gültigkeit (§ 57 Abs. 2 BauV). Entsprechend handelt\nes sich bei der Geltungsdauer von zwei Jahren um eine Verwirkungsfrist. Diese läuft mitunter ohne\nRücksicht darauf, aus welchem Grund nicht gebaut wird (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum\nBaugesetz des Kantons Aargau, § 65 N 4).\n\nGemäss § 57 Abs. 3 BauV beginnt der Bau mit den Aushubarbeiten; ist kein Aushub notwendig, stellt\njede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar. Gemäss Rechtsprechung gelten als baubeginnende Arbeiten solche, bei denen der ernsthafte Wille hervorgeht, die Baute\nohne Verzögerung und ohne unnötige Unterbrechung zu Ende zu führen (vgl. beispielsweise\nAGVE 1986, S. 107 f.). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der Bauherr Arbeiten an die Hand genommen hat, die er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung\nohne tatsächliche Bauabsicht nicht ausführen würde oder wenn im gleichen Sinn anzunehmen ist,\ndass bereits ein Teil des Bauvorhabens ausgeführt ist. Die Einhaltung dieser Voraussetzung ist im\nEinzelfall nach allen objektiven und subjektiven Aspekten zu beurteilen, welche zur Überzeugung berechtigen, dass die Bauherrschaft ernsthaft mit den Bauarbeiten begonnen hat und einen Bauwillen\nnicht nur vortäuscht. Ob die Arbeiten tatsächlich und nicht bloss zum Schein in Angriff genommen\nworden sind, entscheidet sich also nach den gesamten Umständen (BAUMANN, a.a.O., § 65 N 5; vgl.\nauch ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, § 154 N 4). Als\nBaubeginn gelten in der Praxis etwa: Aushub eines nicht nur geringfügigen Teils einer Baugrube, insbesondere aber das Ausschachten derselben; aufwendige technische Vorkehrungen wie Erstellen der\nFundamente einer Kranbahn und einer langen Holzwand als Abschrankung; Abbruch eines Altbaus,\nder deshalb erfolgt, um dem bewilligten Neubau Platz zu machen. Blosse Vorbereitungsarbeiten wie\nAufstellen der Profile und des Schnurgerüsts, Aufräumen des Bauterrains, Aufstellen der Baubaracken\nund dergleichen können demgegenüber nicht als sichere Anzeichen ernsthaften Baubeginns betrachtet werden. Auch der erste Spatenstich oder die erste Traxbewegung für den Aushub stellt noch keinen\ngesicherten Baubeginn dar (vgl. zum Ganzen mit Hinweisen BAUMANN, a.a.O., § 65 N 5 ff.).\n\nSinn und Zweck der Befristung der Geltungsdauer einer Baubewilligung besteht darin, dass ewige\nBaustellen weder im Interesse der Öffentlichkeit noch im Interesse der Nachbarschaft liegen. So kann\ndurch die Befristung sichergestellt werden, dass die Nachbarschaft und die Behörden nicht auf Dauer\nim Ungewissen gelassen werden, ob eine geplante Baute doch noch ausgeführt wird. Zudem ist eine\nBefristung der Gültigkeit insbesondere deshalb angezeigt, weil sich die Umstände und das Recht im\nLaufe der Zeit ändern können und ein Bauvorhaben nicht mit dem geltenden Recht im Widerspruch\nstehen oder die Planungsabsichten der Behörden unterlaufen sollte (vgl. Botschaft des Regierungsrats\ndes Kantons Aargau zum BauG vom 5. Dezember 2007, Teilrevision, S. 87 f.; BAUMANN, a.a.O., § 65\nN 9).\n\n3.2\n\n"}