Solche, aber auch andere Abweichungen von einer einmal erteilten Baubewilligung (Stammbewilligung) sind, unter Einhaltung entsprechender Verfahrensvorschriften, grundsätzlich stets möglich (vgl. CHRISTIAN MÄDER, a.a.O. Rz. 377). Das Bundesgerichtsurteil 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018, Erw. 2.4 und 2.5, auf das sich der Beschwerdeführer 1 zur Untermauerung seines Standpunkts des angeblichen Verbots beruft, von einer einmal erteilten Baubewilligung abzuweichen, bezieht sich auf die (Un-)Zulässigkeit der Heilung eines mangelhaften Baugesuchs mit Nebenbestimmungen und ist hier nicht einschlägig. ____________________________________________________