So hat auch die Bauverwaltung, auf ihren Entscheid vom 22. August 2022, der das Einreichen einer weiteren Projektvariante verbietet, zurückkommen dürfen, soweit sich überhaupt sagen lässt, dass das vorliegende Projekt gegen dieses Verbot verstossen hätte. Wie sich nämlich aus den Akten ergibt, hat die Bauverwaltung das Verbot deshalb ausgesprochen, weil die Bauherrschaft eine "Projektvariante" mit Belassen der Erdnägel gegen entsprechende Entschädigung ausarbeiten wollte, eine solche Variante jedoch als chancenlos zu beurteilen war und das Verfahren nur unnötig verzögert hätte (vgl. das Schreiben der Bauherrschaft vom 16. August 2022 [Beschwerde 1, Beilage 4]).