Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass eine erstinstanzlich zuständige Behörde im Allgemeinen befugt ist, ihre Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen. So hat auch die Bauverwaltung, auf ihren Entscheid vom 22. August 2022, der das Einreichen einer weiteren Projektvariante verbietet, zurückkommen dürfen, soweit sich überhaupt sagen lässt, dass das vorliegende Projekt gegen dieses Verbot verstossen hätte.