Die Verschlankung der Winkelstützmauer soll offensichtlich dazu dienen, die Umsetzung möglichst einfach und kostengünstig zu machen. Dass die Beschwerdeführenden 2 die nachträgliche Anpassung – das Vorsehen von Aussparungen zur Umsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche – bekämpfen, steht im Widerspruch zu ihrem privatrechtlich erstrittenen Anspruch und verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium). Der Einwand ist daher nicht zu hören (§ 4 VRPG). 7.3