Richtig ist, dass sich die tatsächlichen geologischen Verhältnisse von den angenommenen unterscheiden können (wie namentlich in der Beschwerde 2 befürchtet wird). Dies lässt sich nicht ausschliessen. Im Fall solcher Abweichungen ist die Bauherrschaft – gemäss Bericht des Bauingenieurs (S. 9) – gehalten, "das weitere Vorgehen abzusprechen." Die Bauherrschaft verfügt über die nötige fachliche Begleitung, um bei Unvorhergesehenem notfalls rasch und richtig handeln zu können. Bei dieser Sachlage hat auch die Beschwerdeinstanz keine Veranlassung, im Vorweg weitere Abklärungen zu verlangen. (…)