Gemäss Rechtsprechung ist es grundsätzlich Aufgabe der Bauherrschaft abzuklären, ob ein Baugrund die nötige Stabilität aufweist, und sie ist verpflichtet, ein Bauwerk nach den anerkannten Regeln der Baukunde mit der notwendigen, dem Zweck entsprechenden Festigkeit zu erstellen (§ 52 BauG). Sie trägt die Verantwortung für die Folgen einer ungenügenden Stabilität und ist haftbar für Schäden an benachbarten Liegenschaften, die aufgrund ihrer Bautätigkeit und Nutzung entstehen. Hat die Baupolizeibehörde in Bezug auf die Festigkeit einer Baute Bedenken, kann sie die notwendigen statischen Berechnungen und Abklärungen veranlassen.