Im vorliegenden Fall hat die Bauverwaltung der Bauherrschaft eine Änderung des Plans "Böschungssicherung 1808 – 16B" vom 25. Oktober 2020 erlaubt und den geänderten Plan vom 4. Oktober 2022 als verbindlich erklärt (vgl. ursprünglich bewilligter Plan: Vorakten A 4 [im Verfahren BVURA.21.540]). Es handelt sich mithin nicht mehr um eine blosse, die Baubewilligung vollziehende Baufreigabe, sondern um einen Entscheid, der die Interessen der Beschwerdeführenden 2 tangieren kann. Der Entscheid ist daher anfechtbar. Auf die Beschwerde 2 ist somit einzutreten. (…) 4. Statik (…) 4.2