Soweit sie auf der rechtskräftigen Sachverfügung (Baubewilligung) fusst und kein massgeblicher Ermessensspielraum gegeben ist, ist sie nicht anfechtbar. Dabei darf die Behörde – ohne Einhaltung entsprechender Verfahrensbestimmungen – der Bauherrschaft weder zusätzliche Belastungen auferlegen noch Vergünstigungen zugestehen (CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Diss. 1991, Rz. 607).