{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-405-und-23-4_2023-12-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8652", "Checksum": "6c090776971583deed3b03c7f140f422"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.405 und 23.426"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.12.2023 EBVU 23.405 und 23.426"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.12.2023 EBVU 23.405 und 23.426"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.12.2023 EBVU 23.405 und 23.426"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baufreigabe, Überprüfung der Statik, Rechtsmissbrauch\r\n– Die Baufreigabe ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar ist sie, wenn die Bauverwaltung in Abweichung von der Baubewilligung Änderungen zulässt und dadurch Dritte betroffen sein können (Erw. 2.4).\r\n– Die statisch sichere Bauausführung ist Sache der Bauherrschaft. Eine behördliche Überprüfung kann erfolgen, wenn Zweifel an den Berechnungen oder der Realisierbarkeit bestehen (Erw. 4.2).\r\n– Auf missbräuchliche Einwände gegen die grundsätzlich zulässige Wiedererwägung einer verfahrensleitenden Anordnung der Bauverwaltung (Verbot einer Projektvariante) muss nicht eingegangen werden (Erw. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:18", "Checksum": "c9c1b3a4e91916e49d4bbdb5df2d58ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 13.12.2023 EBVU 23.405 und 23.426\nRegeste:\nBaufreigabe, Überprüfung der Statik, Rechtsmissbrauch\r\n– Die Baufreigabe ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar ist sie, wenn die Bauverwaltung in Abweichung von der Baubewilligung Änderungen zulässt und dadurch Dritte betroffen sein können (Erw. 2.4).\r\n– Die statisch sichere Bauausführung ist Sache der Bauherrschaft. Eine behördliche Überprüfung kann erfolgen, wenn Zweifel an den Berechnungen oder der Realisierbarkeit bestehen (Erw. 4.2).\r\n– Auf missbräuchliche Einwände gegen die grundsätzlich zulässige Wiedererwägung einer verfahrensleitenden Anordnung der Bauverwaltung (Verbot einer Projektvariante) muss nicht eingegangen werden (Erw. 7).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.426 / BVURA.23.405\n\nENTSCHEID vom 13. Dezember 2023\n\n1. A._____,\n2. B._____ und C._____,\nBeschwerden gegen den Entscheid der Bauverwaltung von Q._____ vom 27. Juli 2023\nbetreffend Baufreigabe für Betonstützmauer mit vorgelagerter, erdbewehrter und begrünter\nBöschung (definitive Böschungssicherung) auf Parzelle aaa von D._____;\nNichteintreten/Abweisung\n\nErwägungen\n\n2. Beschwerdebefugnis\n\n(…)\n\n2.4\n\nDie Baufreigabe ist die behördliche Feststellung, dass dem Baubeginn keine Hindernisse mehr entgegenstehen und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind (CHRISTOPH FRIT-\nSCHE/PETER BÖSCH/THOMAS WIPF/DANIEL KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. Aufl.\n2019, S. 487). Sie hat vollziehenden Charakter. Soweit sie auf der rechtskräftigen Sachverfügung\n(Baubewilligung) fusst und kein massgeblicher Ermessensspielraum gegeben ist, ist sie nicht anfechtbar. Dabei darf die Behörde – ohne Einhaltung entsprechender Verfahrensbestimmungen – der Bauherrschaft weder zusätzliche Belastungen auferlegen noch Vergünstigungen zugestehen (CHRISTIAN\nMÄDER, Das Baubewilligungsverfahren, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Diss. 1991, Rz. 607).\n\nIm vorliegenden Fall hat die Bauverwaltung der Bauherrschaft eine Änderung des Plans \"Böschungssicherung 1808 – 16B\" vom 25. Oktober 2020 erlaubt und den geänderten Plan vom 4. Oktober 2022\nals verbindlich erklärt (vgl. ursprünglich bewilligter Plan: Vorakten A 4 [im Verfahren BVURA.21.540]).\nEs handelt sich mithin nicht mehr um eine blosse, die Baubewilligung vollziehende Baufreigabe, sondern um einen Entscheid, der die Interessen der Beschwerdeführenden 2 tangieren kann. Der Entscheid ist daher anfechtbar. Auf die Beschwerde 2 ist somit einzutreten.\n\n(…)\n\n4. Statik\n\n(…)\n4.2\n\nGemäss Rechtsprechung ist es grundsätzlich Aufgabe der Bauherrschaft abzuklären, ob ein Baugrund\ndie nötige Stabilität aufweist, und sie ist verpflichtet, ein Bauwerk nach den anerkannten Regeln der\nBaukunde mit der notwendigen, dem Zweck entsprechenden Festigkeit zu erstellen (§ 52 BauG). Sie\nträgt die Verantwortung für die Folgen einer ungenügenden Stabilität und ist haftbar für Schäden an\nbenachbarten Liegenschaften, die aufgrund ihrer Bautätigkeit und Nutzung entstehen. Hat die Baupolizeibehörde in Bezug auf die Festigkeit einer Baute Bedenken, kann sie die notwendigen statischen\nBerechnungen und Abklärungen veranlassen. Erforderlichenfalls kann sie die Bauherrschaft verpflichten, ein entsprechendes Fachbüro beizuziehen und nach dessen Anordnungen zu bauen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 20. November 2014 [WBE.2013.545],\nErw. 2.2).\n\n4.3\n\nIm vorliegenden Fall hat die Bauherrschaft für das Erstellen des Bauwerks ein Ingenieurbüro beigezogen (vgl. E._____, Statische Berechnung für Böschungssicherung vom 14. September 2022 [Bericht\ndes Bauingenieurs]). Die Vorinstanz hat das Projekt und die Berechnungen des Bauingenieurs auf\nPlausibilität und Realisierbarkeit hin überprüfen lassen (siehe Erw. 3.2). Die Überprüfung führte aufgrund einer gemeinsamen Besprechung von Prüfingenieur und Bauingenieur, die am 26. September\n2022 stattfand, zu Anpassungen im Plan (Revisionsdatum 4. Oktober 2022) und in den Berechnungen\n(Revisionsdatum 28. September 2022).\n\nDer Prüfingenieur nimmt in seinem Bericht vom 7. Oktober 2022 einleitend Bezug auf diese revidierten\nUnterlagen und führt in seinem Fazit aus, dass er \"keine Vorbehalte zum vorliegenden Baugesuchprojekt\" habe, und empfiehlt, es zu bewilligen.\n\nEntgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführenden 2 kann nicht zweifelhaft sein, dass die vom\nPrüfingenieur empfohlenen, nötigen Anpassungen erfolgt sind, dieser die Korrekturen eingesehen und\ndie überarbeitete Fassung – im Rahmen seines Prüfauftrags – für korrekt befunden hat.\n\n4.4\n\nDer Prüfingenieur hat keine detaillierte Überprüfung vorgenommen, sondern sich auftragsgemäss auf\neine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Er kommt dabei zum Ergebnis, dass das so korrigierte Vorhaben zu bewilligen sei. Bedenken oder Vorbehalte bringt er nicht an. Die Baupolizeibehörde wie auch\ndie Beschwerdeinstanz können auf die Beurteilung des Ingenieurs der Bauherrschaft und die Überprüfung durch den Prüfingenieur der Vorinstanz abstellen. Für eine weitere, tiefergreifende Begutachtung besteht keine Veranlassung und soll – ohne berechtigte Zweifel an den Angaben von Bau- und\nPrüfingenieur – auch nicht angeordnet werden.\n\nRichtig ist, dass sich die tatsächlichen geologischen Verhältnisse von den angenommenen unterscheiden können (wie namentlich in der Beschwerde 2 befürchtet wird). Dies lässt sich nicht ausschliessen.\nIm Fall solcher Abweichungen ist die Bauherrschaft – gemäss Bericht des Bauingenieurs (S. 9) – gehalten, \"das weitere Vorgehen abzusprechen.\"\n\nDie Bauherrschaft verfügt über die nötige fachliche Begleitung, um bei Unvorhergesehenem notfalls\nrasch und richtig handeln zu können.\n\nBei dieser Sachlage hat auch die Beschwerdeinstanz keine Veranlassung, im Vorweg weitere Abklärungen zu verlangen.\n\n(…)\n\n"}