PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 22). Dass der Gemeinderat dies in Bezug auf einen Nachtclub verneint, der Öffnungszeiten bis 06.00 Uhr an Samstagen und Sonntagen aufweist und in einer Mischzone liegt, in der neben der Wohnnutzung nur Gewerbe mit üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten zulässig ist, lässt sich unter Berücksichtigung der den Gemeinden in diesen Fragen zukommenden Autonomie nach dem Gesagten nicht beanstanden. Der angefochtene Entscheid ist mithin auch unter dem Gesichtspunkt der Zonenkonformität zu schützen, womit sich die Beschwerde als in allen Punkten unbegründet erweist. […]