Die Prüfung des funktionalen Zusammenhangs wie auch die immissionsbezogene Beurteilung des Vorhabens erfolgen rein abstrakt, anhand der Eigenschaften des jeweiligen Betriebstyps und losgelöst von den konkreten Einwirkungen in der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art.