andere Nutzung überhaupt nicht mehr oder nur noch unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann (AGVE 2009, S. 182 ff.; 2005, S. 150), ebenfalls nachvollziehbar. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich die Auslegung des Gemeinderats, wonach ein Nachtclub mit Öffnungszeiten bis 06.00 Uhr an Samstagen und Sonntagen mit übermässigen Einwirkungen auf die in dieser Zone ebenfalls zulässige Wohnnutzung verbunden ist, nicht beanstanden. Dies umso mehr, als in Bezug auf die Wohnnutzung dem Schutz der Nacht- und Sonntagsruhe erhöhtes Gewicht zukommt.