Der Umstand, dass Gastwirtschaftsbetriebe gegenüber herkömmlichen Handwerks- und Gewerbebetrieben von Gesetzes wegen über erweiterte Öffnungszeiten verfügen, ändert hieran nichts, existieren derart weitgehende Öffnungszeiten wie von der Beschwerdeführerin beantragt im gesamten Gemeindegebiet doch bislang nirgends. Dass der Gemeinderat bei dieser Entscheidung auch der vorliegend als sensibel bezeichneten Umgebung Rechnung trägt, erscheint angesichts des Umstands, dass in Mischzonen wie der vorliegenden sicherzustellen ist, dass keine der Nutzungen so intensiv auf die andere einwirkt, dass diese