9 von 10 zu, es lässt sich im Rahmen der dem Gemeinderat diesbezüglich zustehenden Autonomie aber nicht beanstanden, wenn er die vorgesehene maximale Ausdehnung der Öffnungszeiten in einer Mischzone wie der vorliegenden Wohn-/Gewerbezone als nicht mehr "üblich" qualifiziert. Der Umstand, dass Gastwirtschaftsbetriebe gegenüber herkömmlichen Handwerks- und Gewerbebetrieben von Gesetzes wegen über erweiterte Öffnungszeiten verfügen, ändert hieran nichts, existieren derart weitgehende Öffnungszeiten wie von der Beschwerdeführerin beantragt im gesamten Gemeindegebiet doch bislang nirgends.