3.3.4 Angesichts der vorliegend zur Anwendung gelangenden Zonenbestimmungen lässt sich die Beurteilung des Gemeinderats auch unter dem Aspekt der Zonenkonformität nicht beanstanden. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Öffnungszeiten bis 06.00 Uhr an Samstagen und Sonntagen sprengen den Rahmen der "üblichen" Arbeits- und Öffnungszeiten deutlich. Als üblich gelten in Bezug auf Gastgewerbebetriebe grundsätzlich die ordentlichen Öffnungszeiten gemäss § 4 Abs. 1 GGG (vgl. AGVE 2009, S. 191). Zwar kommt dem Gemeinderat gemäss § 4 Abs. 3bis GGG die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Öffnungszeiten nach Massgabe der bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen