Angesichts der Autonomie der Gemeinde auf diesem Gebiet ist dieser die Möglichkeit einer eigenständigen Interpretation einzuräumen, die sich freilich an die gesetzlichen Regeln und Schranken der Auslegung zu halten hat. Es mag somit zwar zutreffen, dass die von der Beschwerdeführerin beantragten Öffnungszeiten in anderen Gemeinden – insbesondere in den von der Beschwerdeführerin angeführten grösseren Zentrumsgemeinden – in gewissen Regionen als zulässig erachtet werden. Für die Gemeinde Q._____ hat dies jedoch keinen präjudizierenden Charakter.