Das kommunale Recht lässt vom Wortlaut her erheblichen Interpretationsspielraum offen ("mässig störendes Gewerbe"; "Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben"; "auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt"). Angesichts der Autonomie der Gemeinde auf diesem Gebiet ist dieser die Möglichkeit einer eigenständigen Interpretation einzuräumen, die sich freilich an die gesetzlichen Regeln und Schranken der Auslegung zu halten hat.