Auch bezüglich der Frage der Zonenkonformität ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden auch bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen verfassungsrechtlich geschützte Autonomie (§ 106 Abs. 1 KV) geniessen, wobei die Anwendung des autonomen Gemeinderechts hierin eingeschlossen ist. Die bereits erwähnte Zurückhaltung bei der Beurteilung entsprechender kommunaler Entscheide (vgl. Erw. 3.1.2. hiervor) greift daher auch bezüglich der Frage der Zonenkonformität. Das kommunale Recht lässt vom Wortlaut her erheblichen Interpretationsspielraum offen ("mässig störendes Gewerbe";