3.3.3 Der streitgegenständliche Club liegt in der Wohn-/Gewerbezone WG4. In den Wohn-/Gewerbezonen sind gemäss § 11 Abs. 1 BNO die Wohnnutzung sowie höchstens mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe zulässig. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten (vgl. § 36 BNO sowie § 15c Abs. 2 BauV).