So lassen sich etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, untersagen, auch wenn die Lärmimmissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten, sofern die Unzulässigkeit nicht einzig mit der konkreten Lärmbelästigung begründet wird. Auch erfasst das Umweltschutzrecht des Bundes nicht alle erdenklichen Auswirkungen oder Sekundärimmissionen (BGer 1A.199/2000, 1P.373/2000 vom 5. Juni 2001, Erw. 1/b/aa; BGE 118 la 115 und 118 Ib 595, je mit Hinweisen; AGVE 2009, S. 184 f.; 1993, S. 395 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch AGVE 2005, S. 147 f.; VGE vom 6. Juli 2004 [BE.2004.00168], S. 11 f.).