3.3.2 Voraussetzung einer Baubewilligung ist unter anderem, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen bzw. zonenkonform sind (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Welche Nutzung dem Zonenzweck entspricht und damit zulässig ist, ergibt sich einerseits aus § 11 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj / tt.mm.jjjj (BNO), der sich mit den Wohn-/Gewerbezonen befasst, und andererseits aus der Zuordnung der ES III zu dieser Zone (§ 8 BNO).