3.3.1 Zum selben Ergebnis führte im Übrigen auch eine Anwendung der bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen, liesse es sich doch nicht beanstanden, wenn der Gemeinderat mit derselben Argumentation einen Club mit Öffnungszeiten bis 06.00 Uhr am Samstag und Sonntag in der vorliegenden Zone (Wohn-/Gewerbezone WG4) als nicht mehr zonenkonform einstufen würde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.