Die Beschwerdeführerin ihrerseits verfügt bereits über eine Verlängerung der Öffnungszeiten für alle Wochentage, sodass es auch zumutbar erscheint, auf eine weitergehende Verlängerung, die an Samstagen gar einen 24-Stunden-Betrieb ermöglichen würde, zu verzichten. Die ihr bereits zugestandene Verlängerung erscheint in Anbetracht dessen ohne Weiteres als ausreichend und ihren Bedürfnissen hinreichend Rechnung tragend. 3.3