Dem – ausschliesslich finanziellen – Interesse der Beschwerdeführerin nach einer Verlängerung der Öffnungszeiten stehen die öffentlichen Interessen auf Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber. Es lässt sich nicht beanstanden, dass der Gemeinderat diese Interessen vorliegend als gewichtiger einstuft, zumal diesem Entscheid auch eine gewisse Präjudizwirkung nicht abgesprochen werden kann. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verfügt bereits über eine Verlängerung der Öffnungszeiten für alle Wochentage, sodass es auch zumutbar erscheint, auf eine weitergehende Verlängerung, die an Samstagen gar einen 24-Stunden-Betrieb ermöglichen würde, zu verzichten.