3.2.3 Insgesamt zeigt sich somit, dass der Gemeinderat das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Verlängerung der Öffnungszeiten pflichtgemäss gehandhabt hat. Der angefochtene Entscheid hält einer Überprüfung hinsichtlich der Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin stand und bewirkt weder eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit, noch erweist sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig. Dem – ausschliesslich finanziellen – Interesse der Beschwerdeführerin nach einer Verlängerung der Öffnungszeiten stehen die öffentlichen Interessen auf Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber.