Wahl, als das Baubewilligungsverfahren durchzuführen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereits mit Beschwerde vom 9. März 2023 mit dem Entscheid des Gemeinderats vom 20. Februar 2023, mit welchem dieser ihr Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten bereits einmal ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens abgewiesen hatte, nicht einverstanden erklärt hat, so dass sich ein Vorwegentschied i.S.v. § 53 Abs. 2 BauV von vornherein als prozessualer Leerlauf erwiesen hätte. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – lässt sich im Verhalten des Gemeinderats jedenfalls nicht erblicken.