Auch wenn der Gemeinderat der Auffassung ist, dass das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten abzuweisen ist, ist er dennoch verpflichtet, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Selbst wenn der Gemeinderat das Bauvorhaben als von vornherein nicht bewilligbar einstuft, kann er es zwar zunächst ohne vorgängige Publikation abweisen, die Bauherrschaft kann diesfalls aber innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren verlangen, worauf der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren lässt und neu entscheidet (vgl. § 54 Abs. 2 BauV). Erst dieser Entscheid ist im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Dem Gemeinderat blieb somit keine andere