7 von 10 Rechtsprechung dafür, dass eine Verlängerung der Öffnungszeiten nach Mitternacht baubewilligungspflichtig ist, da die damit verbundenen Sekundärimmissionen für sich allein als baurechtlich relevant einzustufen seien, wenn sie nach 00.00 Uhr aufträten (vgl. AGVE 1994, S. 364; 1986, S. 312 ff.). Auch wenn der Gemeinderat der Auffassung ist, dass das Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeiten abzuweisen ist, ist er dennoch verpflichtet, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.