des Umweltrechts müsste dies aber zumindest in Betracht gezogen werden. Als Argument für eine weitere Verlängerung der Öffnungszeiten können allfällig bestehende Beeinträchtigungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung jedenfalls keinesfalls angeführt werden. Nichts für sich abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin letztlich auch aus dem Umstand, dass der Gemeinderat sie angewiesen hat, für die von ihr nachersuchte Bewilligung für eine Verlängerung der Öffnungszeiten ein Baugesuch einzureichen. Das Verwaltungsgericht hält in langjähriger, konstanter