Infrage käme unter gegebenen Voraussetzungen insbesondere auch ein Entzug der ihr bereits erteilten Bewilligung für eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag und Sonntag bis 04.00 Uhr, so dass das Lokal wieder ordentlich um 02.00 Uhr schliessen müsste – zu einem Zeitpunkt also, zu dem der öffentliche Verkehr noch verkehrt. Angesichts der der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig erteilten Bewilligung müsste ein solcher Widerruf zwar durch entsprechende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein (vgl. § 37 VRPG), bei dem Betrieb zuordenbaren, wiederholten und schwerwiegenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. übermässigen Immissionen im Sinne