Die Beschwerdeführerin irrt sodann, wenn sie der Auffassung ist, dass einzig eine Verlängerung der Öffnungszeiten bis 06.00 Uhr zu einer Verbesserung der Immissionssituation führen könnte. Infrage käme unter gegebenen Voraussetzungen insbesondere auch ein Entzug der ihr bereits erteilten Bewilligung für eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag und Sonntag bis 04.00 Uhr, so dass das Lokal wieder ordentlich um 02.00 Uhr schliessen müsste – zu einem Zeitpunkt also, zu dem der öffentliche Verkehr noch verkehrt.