Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es in anderen Gemeinden vergleichbarer Grösse Lokale gebe, die über die auch von ihr anbegehrten Öffnungszeiten verfügten, stossen damit von vornherein ins Leere. Der Gesetzgeber hat die Beurteilung einer Verlängerung der Öffnungszeiten – wie bereits mehrfach erwähnt – explizit ins Ermessen der mit den lokalen Verhältnissen am besten vertrauten Behörde gestellt und Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Gemeinden damit ganz bewusst in Kauf genommen.