Die Beschwerdeführerin vermag keinen Betrieb zu benennen, dem in der Gemeinde Q._____ eine Verlängerung der Öffnungszeiten zugestanden worden wäre. Dabei ist die Situation in anderen Gemeinden – was die Beschwerdeführerin einzig vorbringt – von vornherein unbeachtlich, vermag dies doch das Ermessen des Gemeinderats bezüglich der lokalen Verhältnisse in der Gemeinde Q._____ in keiner Weise einzuschränken. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es in anderen Gemeinden vergleichbarer Grösse Lokale gebe, die über die auch von ihr anbegehrten Öffnungszeiten verfügten, stossen damit von vornherein ins Leere.