Ebenfalls nicht beanstanden lässt sich sodann, dass der Gemeinderat bei seinem Entscheid auch die einer derartigen Bewilligung zukommende Präjudizwirkung berücksichtigt hat, stünde vergleichbaren Betrieben an vergleichbaren Lagen doch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV) hernach ebenfalls ein Anspruch auf Verlängerung der Öffnungszeiten zu. Im heutigen Zeitpunkt ist dies indes noch nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin vermag keinen Betrieb zu benennen, dem in der Gemeinde Q._____ eine Verlängerung der Öffnungszeiten zugestanden worden wäre.