Dass der Gemeinderat eine darüberhinausgehende, in der Gemeinde bislang nicht vorkommende Verlängerung der Öffnungszeiten ablehnt, steht ihm innerhalb seines Ermessensspielraums zu. Dabei ist auf der Seite der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen, dass es sich erfahrungsgemäss keineswegs so verhält, dass die Clubbesucher sich während der gesamten Dauer des Clubbetriebs im Innern des Clubs aufhielten und nach dessen Schliessung um 06.00 Uhr geschlossen und leise das Lokal verlassen würden, um entweder mit dem Fahrzeug oder – wie die Beschwerdeführerin geltend macht überwiegend – mit dem um diese Zeit wieder verkehrenden öffentlichen Verkehr den Heimweg anzutreten.