Dabei ist vorliegend unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits für alle Tage der Woche über Bewilligungen für einen gegenüber den ordentlichen Öffnungszeiten verlängerten Betrieb verfügt. So darf sie ihren Club von Montag bis Freitag bis 02.00 Uhr (anstatt lediglich bis 00.15 Uhr [vgl. § 4 Abs. 1 GGG]) sowie am Samstag und Sonntag bis 04.00 Uhr (anstatt lediglich bis 02.00 Uhr [vgl. § 4 Abs. 1 GGG]) offenhalten. Mit der nun beantragten Verlängerung der Öffnungszeiten würde in der Nacht von Freitag auf Samstag gar ein 24-Stunden-Betrieb ermöglicht, in der Nacht von Samstag auf Sonntag beinahe.